Übereinkommen über Streumunition · Übereinkommen über Streumunition
§ 18 Übereinkommen über Streumunition
Artikel 18
Vorläufige Anwendung
Jeder Vertragsstaat kann bei seiner Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder bei seinem Beitritt erklären, dass er Artikel 1 dieses Übereinkommens bis zu dessen Inkrafttreten für ihn vorläufig anwenden wird.