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Soziale Sicherheit (Korea/R) · Soziale Sicherheit (Korea/R)

§ 11 Soziale Sicherheit (Korea/R)

Feststellung der autonomen Leistung

In KraftAmtlicher Text

Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Anwendung des Artikels 10 Absatz 1 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates die Leistung ausschließlich auf Grund der nach diesen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.