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Sicherheit der Seeschifffahrt – Protokol · Sicherheit der Seeschifffahrt – Protokoll von 2005 zum Protokoll

§ 1 Sicherheit der Seeschifffahrt – Protokol

Artikel 1

In KraftAmtlicher Text

Im Sinne dieses Protokolls

1. bedeutet „Protokoll von 1988“ das am 10. März 1988 in Rom beschlossene Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden;

2. bedeutet „Organisation“ die Internationale Seeschifffahrts-Organisation;

3. bedeutet „Generalsekretär“ den Generalsekretär der Organisation.