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Entwicklungszusammenarbeit (Bosnien-Herz · Entwicklungszusammenarbeit (Bosnien-Herzegowina)

§ 5 Entwicklungszusammenarbeit (Bosnien-Herz

In KraftAmtlicher Text

Artikel 5 Allgemeine Bestimmungen für Zoll- und Steuerbefreiungen

Um die Durchführung aller Projekte gemäß diesem Vertrages zu ermöglichen, soll die Bosnien und Herzegowina Partei

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alle Güter einschließlich Geräte und Materialien, Arbeiten und Dienstleistungen, die auf der Basis eines Zuschusses von Österreich bereitgestellt oder finanziert werden, von Steuern, Zollabgaben und anderen Abgaben befreien,

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alle Genehmigungen, Vollmachten, Lizenzen und ähnliche Dokumente, die für die Einfuhr (einschließlich temporärer Einfuhr) und Wiederausfuhr von Geräten zur Durchführung dieser Projekte notwendig sind, erteilen.