Soziale Sicherheit – Durchführung (Korea · Soziale Sicherheit – Durchführung (Korea/R)
§ 0 Soziale Sicherheit – Durchführung (Korea
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea im Bereich der sozialen Sicherheit 1)
StF: BGBl. III Nr. 96/2010
Auf Grund des Artikels 16 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea im Bereich der Sozialen Sicherheit, unterzeichnet in Wien am 23. Jänner 2010 – im Folgenden als Abkommen bezeichnet – haben die zuständigen Behörden, und zwar:
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für die Republik Österreich
der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
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für die Republik Korea
der Minister für Gesundheit, Wohlfahrt und Familienangelegenheiten
zur Durchführung des Abkommens Folgendes vereinbart:
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1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 83/2010 .
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 8 am 1. Oktober 2010 in Kraft.