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Soziale Sicherheit (UNO) · Soziale Sicherheit (UNO)

§ 1 Soziale Sicherheit (UNO)

Artikel 1

In KraftAmtlicher Text

In diesem Abkommen:

1. bedeutet der Begriff ”Vereinten Nationen” die Ämter der Vereinten Nationen im Internationalen Zentrum;

2. bezieht sich der Begriff ”Generaldirektor” auf den Generaldirektor/die Generaldirektorin des Amtes der Vereinten Nationen in Wien oder jenen Funktionär/jene Funktionärin, der/die beauftragt ist, in seinem/ihrem Namen zu handeln;

3. bezieht sich der Begriff ”Amtssitzabkommen” auf das am 29. November 1995 unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien 1 in der jeweils geltenden Fassung;

4. bezieht sich der Begriff ”Angestellte” auf den Generaldirektor/die Generaldirektorin und alle Angehörigen des Personals der Vereinte Nationen mit Ausnahme der nach Stundenlohn bezahlten Ortskräfte;

5. bezieht sich der Begriff ”Pensionsfonds” auf den Gemeinsamen Pensionsfonds für das Personal der Vereinten Nationen;

6. bezieht sich der Begriff ”ASVG” auf das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 , in der jeweils geltenden Fassung;

7. bezieht sich der Begriff ”AlVG” auf das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977 , in der jeweils geltenden Fassung.

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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 99/1998 .