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Soziale Sicherheit (UNO) · Soziale Sicherheit (UNO)

§ 4 Soziale Sicherheit (UNO)

Artikel 4

In KraftAmtlicher Text

Angestellte können geltend machen:

1. das Recht nach Artikel 2 Absatz 1 binnen drei Monaten nach dem Beginn der Beschäftigung bei den Vereinten Nationen oder binnen drei Monaten nach einer durchgehenden dreijährigen Beschäftigung bei den Vereinten Nationen,

2. das Recht nach Artikel 3 Absatz 3 vor ihrer Entsendung,

3. das Recht nach Artikel 3 Absatz 4 binnen einem Monat nach dem Ende ihrer Entsendung,

4. das Recht nach Artikel 3 Absatz 5 binnen drei Monaten nach der Aufnahme in den Pensionsfonds oder binnen drei Monaten nach einer durchgehenden dreijährigen Beschäftigung bei den Vereinten Nationen.