Soziale Sicherheit (UNO) · Soziale Sicherheit (UNO)
§ 8 Soziale Sicherheit (UNO)
Artikel 8
Die zur Durchführung des Abkommens zuständigen Bundesminister/innen und der/die Generaldirektor/in treffen die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen.