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GÜV 2010 · Getreide-Überwachungsverordnung 2010

§ 10 GÜV 2010Freigabe der Sicherheit

3. Abschnitt Überwachung der Verarbeitung

In KraftAmtlicher Text

Ist für eine aus Beständen der AMA ausgelagerte Getreidemenge, die zu bestimmten Erzeugnissen oder Zwischenerzeugnissen zu verarbeiten ist, eine Sicherheit geleistet worden, kann diese erst freigegeben werden, wenn die AMA festgestellt hat, dass die ordnungsgemäße Verarbeitung unter Berücksichtigung der §§ 7 bis 9 oder zusätzlich die Versendung oder die Ausfuhr erfolgt ist. § 6 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.