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GÜV 2010 · Getreide-Überwachungsverordnung 2010

§ 15 GÜV 2010Strafbestimmungen

4. Abschnitt Schlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 30 Abs. 1 Z 2 MOG 2007 begeht, wer

1. entgegen § 3 Abs. 2 oder § 7 Abs. 6 dort genannte Erzeugnisse nicht getrennt transportiert, lagert oder verarbeitet,

2. entgegen § 3 Abs. 3 die vorgesehenen Begleitpapiere nicht mitführt,

3. entgegen

a) § 4 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 10 oder § 9 Abs. 1 erster Satz,

b) § 4 Abs. 9, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 11 dritter Satz oder § 9 Abs. 1 dritter Satz,

c) § 8 Abs. 6 oder

d) § 8 Abs. 11

eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

4. entgegen § 4 Abs. 3 erster Satz außerhalb eines anerkannten Umschlagsbetriebes Getreide zwischenlagert, mehrere Einzelsendungen zu einer Sendung zusammenstellt oder eine Einzelsendung unmittelbar verlädt,

5. entgegen § 4 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 4 letzter Satz, die AMA nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung nachträglich entfallen oder eine Änderung gegenüber den im Antrag gemachten Angaben eingetreten ist,

6. entgegen § 5 Abs. 2 zweiter Satz, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 7 zweiter Satz oder § 9 Abs. 3, Getreide ohne Einverständnis der AMA weitertransportiert oder

7. entgegen § 8 Abs. 4 erster Satz die dort genannten Tätigkeiten nicht in einem anerkannten Verarbeitungsbetrieb vornimmt.