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GÜV 2010 · Getreide-Überwachungsverordnung 2010

§ 2 GÜV 2010Zuständigkeit

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist

1. im Falle der Ausfuhr der Bundesminister für Finanzen für die gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Maßnahmen und

2. in den übrigen Fällen die Marktordnungs- und Interventionsstelle „Agrarmarkt Austria” (AMA)

zuständig.