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Futtermittelverordnung 2010 · Futtermittelverordnung 2010

§ 6 Futtermittelverordnung 2010Bezug und Verwendung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Futtermittelunternehmer dürfen nur Futtermittel aus Betrieben, Anlagen oder anderen Futtermittelunternehmern beziehen und verwenden, die registriert oder zugelassen sind.

(2) Vitamine, Spurenelemente, Carotinoide, Xanthophylle, Mikroorganismen, Enzyme und Antioxidantien mit festgelegtem Höchstgehalt sowie Wachstumsförderer und Kokzidiostatika, einschließlich Vormischungen mit den genannten Zusatzstoffen, dürfen nur an zur Verwendung berechtigte zugelassene oder registrierte Betriebe abgegeben werden.