§ 17 Europäisches Übereinkommen über die HaupNotifikationen und Mitteilungen des Verwahrers
Artikel 17
Zusätzlich zu den in diesem Übereinkommen genannten Notifikationen und Mitteilungen nimmt der Generalsekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer die Aufgaben wahr, die in Teil VII des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge niedergelegt sind.