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Fuchs-Tollwutbekämpfungsverordnung 2010 · Fuchs-Tollwutbekämpfungsverordnung 2010

§ 3 Fuchs-Tollwutbekämpfungsverordnung 2010Kundmachung und Festlegung von Gebieten und Impfungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Gebiete, welche unter Berücksichtigung der Gefahr der Seuchenverbreitung bei Wildtieren im Hinblick auf die topografischen Gegebenheiten tollwutverseucht oder tollwutgefährdet sind (§ 2 Z 1 und 2), werden vom Bundesminister für Gesundheit festgelegt und durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.

(2) Die Anordnung gemäß § 25a Abs. 3 TSG von Schutzimpfungen von Füchsen in freier Wildbahn, wegen der Gefahr der Weiterverbreitung der Wutkrankheit im Inland, wird vom Bundesminister für Gesundheit durch Kundmachung der Impfgebiete in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.