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Fuchs-Tollwutbekämpfungsverordnung 2010 · Fuchs-Tollwutbekämpfungsverordnung 2010

§ 7 Fuchs-Tollwutbekämpfungsverordnung 2010Durchführung der Maßnahmen

In KraftAmtlicher Text

Dem Landeshauptmann obliegen die Organisation und die Durchführung

1. der oralen Immunisierung der Füchse gegen die Tollwut und

2. der Untersuchungs- und Überwachungsprogramme gemäß §§ 5 und 6 nach den Vorgaben des Bundesministers für Gesundheit.

Die Durchführung der Untersuchungs- und Überwachungsprogramme gemäß §§ 5 und 6 kann unter Einbeziehung der Bezirksverwaltungsbehörden erfolgen.