Abkommen über die polizeiliche Zusammena · Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Georgien)
§ 0 Abkommen über die polizeiliche Zusammena
Abkommen zwischen der Bundesministerin für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für innere Angelegenheiten von Georgien über die polizeiliche Zusammenarbeit
StF: BGBl. III Nr. 124/2010
Die Bundesministerin für Inneres der Republik Österreich und das Ministerium für innere Angelegenheiten von Georgien, nachstehend als die Vertragsparteien bezeichnet,
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im Bestreben, die polizeiliche Zusammenarbeit zu fördern, zu verstärken und zu vertiefen,
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in der Gewissheit, dass die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung internationaler Kriminalität für beide Länder bedeutsam ist,
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besorgt über die Gefahr der Verbreitung des illegalen Handels mit Drogen und psychotropen Stoffen und anderer Formen internationaler Kriminalität, welche die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beider Länder gefährden,
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vom Wunsche geleitet, ihre Aktivitäten im Kampf gegen die organisierte internationale Kriminalität und die illegale Migration zu koordinieren,
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unter Bedachtnahme auf das Memorandum zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für innere Angelegenheiten von Georgien vom 19. März 1999,
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ausgehend von der Einzigen Suchtgiftkonvention 1 vom 30. März 1961 in der Fassung des Protokolls vom 25. März 1972, mit dem die Einzige Suchtgiftkonvention abgeändert wird, dem Übereinkommen über psychotrope Stoffe 2 vom 21. Februar 1971, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen 3 vom 20. Dezember 1988 sowie dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität 4 vom 15. November 2000,
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nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts,
sind wie folgt übereingekommen:
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 531/1978 .
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 148/1997 .
3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 154/1997 .
4 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 84/2005 .
Die Mitteilungen gemäß Art. 12 Abs.1 des Abkommens wurden am 24. Februar bzw. 4. Oktober 2010 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß derselben Bestimmung am 1. Jänner 2011 in Kraft.