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Rückübernahmeabkommen - Protokoll (Molda · Rückübernahmeabkommen - Protokoll (Moldau)

§ 13 Rückübernahmeabkommen - Protokoll (Molda

In KraftAmtlicher Text

Artikel 13

Mitteilungspflicht

Die Parteien teilen einander jede Änderung der in Artikel 1 als Kontaktstellen genannten zuständigen Behörden und zuständigen diplomatischen Vertretungen, sowie der in Artikel 2 des gegenständlichen Durchführungsprotokolls genannten Grenzübergangsstellen auf diplomatischem Wege umgehend mit.