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Rechte und Pflichten sowie die Wahl der · Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen

§ 14 Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Ermittlung des Wahlergebnisses

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Wahlleiter/die Wahlleiterin hat nach Beendigung der Stimmabgabe

1. die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen,

2. die Wahlurne zu entleeren,

3. die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, die Zahl der abgegebenen Wahlkuverts und den mutmaßlichen Grund, falls die vorgenannten Zahlen nicht übereinstimmen, festzustellen.

(2) Der Wahlleiter/die Wahlleiterin hat daraufhin die Wahlkuverts zu öffnen und gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern der Wahlkommission die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel zu prüfen.