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TAG · Theaterarbeitsgesetz

§ 38 TAGFrist zur Geltendmachung der Ansprüche

Rechte und Pflichten des Mitgliedes

In KraftAmtlicher Text

Ersatzansprüche wegen vorzeitiger Entlassung oder vorzeitigem Austritt im Sinne der §§ 18 und 33, ferner Ersatzansprüche wegen Rücktritts vom Vertrag im Sinne des § 36 müssen bei sonstigem Ausschluss binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem der Anspruch erhoben werden konnte, gerichtlich geltend gemacht werden.