§ 45 TAGVollziehung
Abschnitt 4 Schlussbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2024-07-19
Abschnitt 4 Schlussbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.