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Einrichtung des Fonds zur Instandsetzung · Einrichtung des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich

§ 1 Einrichtung des Fonds zur InstandsetzungEinrichtung und Ziel des Fonds

In KraftAmtlicher Text

(1) Beim Nationalrat wird zur Unterstützung und Sicherung der Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe Österreichs ein Fonds eingerichtet. Er trägt die Bezeichnung „Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich“.

(2) Der Fonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken.