Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Einrichtung des Fonds zur Instandsetzung · Einrichtung des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich

§ 4 Einrichtung des Fonds zur InstandsetzungVerwaltung und Organe des Fonds

In KraftAmtlicher Text

(1) Organe des Fonds sind das Kuratorium und der Vorstand des Nationalfonds sowie der Beirat gemäß § 5.

(2) Die Besorgung der administrativen Aufgaben des Fonds und die Vertretung des Fonds nach außen erfolgen gemäß den Grundsätzen des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/1995 in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Mittel des Fonds sind vom Nationalfonds im Rahmen eines eigenen Verrechnungskreises zu verwalten.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2024-01-01