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Einrichtung des Fonds zur Instandsetzung · Einrichtung des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich

§ 6 Einrichtung des Fonds zur InstandsetzungSchlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Fonds wird mit Ende jenes Kalenderjahres, das auf seine 40. Dotierung folgt, abgewickelt.

(2) Die zu diesem Zeitpunkt allenfalls verbleibenden Finanzmittel werden dem Nationalfonds für Projekte, die der wissenschaftlichen Erforschung des Nationalsozialismus und des Schicksales seiner Opfer dienen, an das nationalsozialistische Unrecht erinnern oder das Andenken der Opfer wahren, zugeleitet.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2024-01-01