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BUAG-Zuschlagsverordnung · BUAG-Zuschlagsverordnung

§ 4 BUAG-ZuschlagsverordnungZuschlag – Winterfeiertage

In KraftAmtlicher Text

Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 13k zur Bestreitung des Aufwands für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für eine Anwartschaftswoche das 1,3fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohns gemäß § 21a Abs. 3 und 4 BUAG.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2022-01-01