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E-Geldgesetz 2010 · E-Geldgesetz 2010

§ 20 E-Geldgesetz 2010Verbot der Verzinsung

3. Hauptstück Ausgabe und Rücktauschbarkeit von E-Geld

In KraftAmtlicher Text

Die Gewährung von Zinsen oder anderen Vorteilen, die im Zusammenhang mit dem Zeitraum stehen, in dem ein E-Geld-Inhaber das E-Geld hält, ist unzulässig.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2011-04-30