E-Geldgesetz 2010 · E-Geldgesetz 2010
§ 20 E-Geldgesetz 2010Verbot der Verzinsung
3. Hauptstück Ausgabe und Rücktauschbarkeit von E-Geld
Die Gewährung von Zinsen oder anderen Vorteilen, die im Zusammenhang mit dem Zeitraum stehen, in dem ein E-Geld-Inhaber das E-Geld hält, ist unzulässig.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2011-04-30