E-Geldgesetz 2010 · E-Geldgesetz 2010
§ 3 E-Geldgesetz 2010Erfordernis und Umfang der Konzession
1. Abschnitt Konzession
(1) Die gewerbliche Ausgabe von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 im Inland bedarf, außer im Falle des § 2 Abs. 2, der Konzession als E-Geld-Institut durch die FMA.
(2) Ein E-Geld-Institut ist eine juristische Person mit Sitz und Hauptverwaltung im Inland, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausgabe von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 unter Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt ist.
(3) Weiters dürfen E-Geld-Institute folgende Tätigkeiten ausüben, soweit ihre Zulassung sie dazu berechtigt:
1. Die Erbringung der in § 1 Abs. 2 ZaDiG 2018 genannten Zahlungsdienste, wobei § 7 Abs. 3, 4 und 5 ZaDiG 2018 (Verbot des Einlagengeschäftes) anzuwenden ist, sofern die entgegengenommenen Geldbeträge nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen;
2. die Gewährung von Krediten im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 oder 5 ZaDiG 2018 unter den in § 7 Abs. 6 ZaDiG 2018 genannten Bedingungen, wobei
a) die Kredite nicht aus den für die Ausgabe von E-Geld entgegengenommenen und gemäß § 12 gehaltenen Geldbeträgen gewährt werden dürfen und
b) die Bestimmungen des ABGB, des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, BGBl. Nr. 140/1979 betreffend den Verbraucherkredit sowie des Verbraucherkreditgesetzes – VKrG, BGBl. I Nr. 28/2010 unberührt bleiben;
3. die Erbringung von betrieblichen Dienstleistungen und damit eng verbundenen Nebendienstleistungen, die mit der Ausgabe von E-Geld oder der in Z 1 erwähnten Erbringung von Zahlungsdiensten in Zusammenhang stehen;
4. den Betrieb von Zahlungssystemen im Sinne von § 4 Z 7 ZaDiG 2018 unbeschadet von § 5 ZaDiG 2018;
5. sonstige Geschäftstätigkeiten, die nicht in der Ausgabe von E-Geld bestehen, sofern dem nicht Rechtsvorschriften des Unionsrechtes oder Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen entgegenstehen.
(4) E-Geld-Institute dürfen keine Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 BWG, auch nicht auf der Basis der Ausgabe von Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen entgegennehmen.
(5) Gelder, die E-Geld-Institute von ihren Kunden zum Zweck der Ausgabe von E-Geld entgegennehmen, sind unverzüglich in E-Geld umzutauschen. Solche Gelder gelten nicht als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 BWG und für solche Gelder dürfen keine Zinsen oder andere Vorteile gewährt werden, die im Zusammenhang mit dem Zeitraum stehen, in dem ein E-Geld-Inhaber das E-Geld hält.
(6) Eine Kreditgewährung gemäß Abs. 3 Z 2 gilt nicht als Kreditgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 BWG.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2018-06-01
Verweist auf
Zitiert von
- E-Geldgesetz 2010 § 0
- E-Geldgesetz 2010 § 1
- E-Geldgesetz 2010 § 2
- E-Geldgesetz 2010 § 4
- E-Geldgesetz 2010 § 5
- E-Geldgesetz 2010 § 6
- E-Geldgesetz 2010 § 8
- E-Geldgesetz 2010 § 9
- E-Geldgesetz 2010 § 10
- E-Geldgesetz 2010 § 11
- E-Geldgesetz 2010 § 12
- E-Geldgesetz 2010 § 14
- E-Geldgesetz 2010 § 19
- E-Geldgesetz 2010 § 22
- E-Geldgesetz 2010 § 26
- E-Geldgesetz 2010 § 27
- E-Geldgesetz 2010 § 29
- E-Geldgesetz 2010 § 31
- E-Geldgesetz 2010 § 32
- E-Geldgesetz 2010 § 33
- E-Geldgesetz 2010 § 35
- E-Geldgesetz 2010 § 36
- E-Geldgesetz 2010 § 41