E-Geldgesetz 2010 · E-Geldgesetz 2010
§ 34 E-Geldgesetz 2010Befugnisse als Aufnahmemitgliedstaat
3. Abschnitt Internationale Zusammenarbeit
Die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates kann in Ausübung der ihr nach diesem Bundesgesetz übertragenen Befugnisse von den Zweigstellen der E-Geld-Institute gemäß § 9 die Angaben verlangen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der auf diese Unternehmen anwendbaren Normen zu kontrollieren. Diese Anforderungen dürfen nicht strenger sein als die Anforderungen, die die FMA den konzessionierten Instituten zur Überwachung der Einhaltung derselben Normen auferlegt.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2011-04-30