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StabAbgG · Stabilitätsabgabegesetz

§ 3 StabAbgGHöhe der Stabilitätsabgabe

In KraftAmtlicher Text

Die Stabilitätsabgabe beträgt für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß § 2,

1. die einen Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten,

0,033%,

2. die einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten,

0,041%.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2025-01-01