StabAbgG · Stabilitätsabgabegesetz
§ 3 StabAbgGHöhe der Stabilitätsabgabe
Die Stabilitätsabgabe beträgt für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß § 2,
1. die einen Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten,
0,033%,
2. die einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten,
0,041%.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2025-01-01