StabAbgG · Stabilitätsabgabegesetz
§ 8 StabAbgGZuständigkeit
Die Erhebung der Stabilitätsabgabe obliegt dem Finanzamt für Großbetriebe.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2020-07-01
StabAbgG · Stabilitätsabgabegesetz
Die Erhebung der Stabilitätsabgabe obliegt dem Finanzamt für Großbetriebe.