§ 1 FlugAbgGGegenstand der Abgabe
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 2.
Der Flugabgabe unterliegt der Abflug eines Passagiers von einem inländischen Flughafen mit einem motorisierten Luftfahrzeug.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2020-07-25
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 2.
Der Flugabgabe unterliegt der Abflug eines Passagiers von einem inländischen Flughafen mit einem motorisierten Luftfahrzeug.