§ 4 FlugAbgGBerechnung der Flugabgabe
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 2.
Die Flugabgabe bemisst sich nach der Lage des Zielflugplatzes und der Anzahl der beförderten Passagiere.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 2.
Die Flugabgabe bemisst sich nach der Lage des Zielflugplatzes und der Anzahl der beförderten Passagiere.