§ 6 FlugAbgGAbgabenschuldner
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 2.
Abgabenschuldner ist der Luftfahrzeughalter, der den Abflug durchführt. Der Flugplatzhalter des inländischen Flughafens, von dem aus der Abflug erfolgt, haftet für die Abgabe.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 2.
Abgabenschuldner ist der Luftfahrzeughalter, der den Abflug durchführt. Der Flugplatzhalter des inländischen Flughafens, von dem aus der Abflug erfolgt, haftet für die Abgabe.