AGG · Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz
§ 2 AGGZuständigkeit
Für die Schaffung, Koordination und Aufrechterhaltung der organisatorischen Voraussetzungen für das Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot ist das Sozialministeriumservice zuständig. Das Sozialministeriumservice kann sich bei der Aufgabenerfüllung Dritter (Dienstleister) bedienen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2014-06-01