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AGG · Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz

§ 2 AGGZuständigkeit

In KraftAmtlicher Text

Für die Schaffung, Koordination und Aufrechterhaltung der organisatorischen Voraussetzungen für das Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot ist das Sozialministeriumservice zuständig. Das Sozialministeriumservice kann sich bei der Aufgabenerfüllung Dritter (Dienstleister) bedienen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2014-06-01