AGG · Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz
§ 5 AGGZusammenwirken
Die Behörden des Bundes, die Träger der Sozialversicherung, der Dachverband und das Arbeitsmarktservice haben bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit den Trägern des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots zusammen zu wirken.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2020-01-01