LSG 2011 · Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011
§ 16 LSG 2011Sprachliche Gleichbehandlung
5. Abschnitt Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
Soweit in diesem Gesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.