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LSG 2011 · Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011

§ 9 LSG 2011Anlagen und Geräte

2. Abschnitt Verpflichtungen des Zivilflugplatzhalters

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Zivilflugplatzhalter ist verpflichtet, jeweils entsprechend dem Stand der Technik und der internationalen Erfahrungen die zur Gewährleistung wirksamer Durchsuchungen erforderlichen Anlagen und Geräte zur Verfügung zu stellen und in funktionsfähigem Zustand zu erhalten.

(2) Kommt der Zivilflugplatzhalter der in Abs. 1 normierten Verpflichtung nicht ohne weiters nach, so hat die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde erster Instanz mit Bescheid festzustellen, welche Leistungen vom Zivilflugplatzhalter zufolge der in Abs. 1 normierten Verpflichtung zu erbringen sind, und ihm die Erbringung dieser Leistungen aufzutragen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/2013 )

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2014-01-01