§ 1 Genehmigung der Begründung weiterer Vorb
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2012 )
(2) Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie wird ermächtigt, beim Voranschlagsansatz 1/41158 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2011 bis 2019 in der Höhe von bis zu 5 760 Millionen Euro zu begründen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2012-05-17