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LuF-PauschVO 2011 · Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

§ 5 LuF-PauschVO 2011Gartenbau

II. Gewinnermittlung bis zu einem Einheitswert von 100 000 Euro römisch zwei. Gewinnermittlung bis zu einem Einheitswert von 100 000 Euro

In KraftAmtlicher Text

Ist bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 2011 bis einschließlich 2015 anzuwenden.

(1) Der Gewinn aus Gartenbau (§ 49 Bewertungsgesetz 1955) ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.

(2) Die Betriebsausgaben sind mit einem Durchschnittssatz von 70% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen. Neben diesem Durchschnittssatz sind die Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) als zusätzliche Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Abzug der Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen erfolgen.

(3) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind für die Ermittlung des Gewinnes aus Gartenbau flächenabhängige Durchschnittssätze anzuwenden. Voraussetzung dafür ist, dass der ausschließliche Betriebsgegenstand in der Lieferung eigener gärtnerischer Erzeugnisse an Wiederverkäufer besteht. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn die Einnahmen aus anderen Lieferungen – ausgenommen aus Anlagenverkäufen – und aus Leistungen nachhaltig insgesamt nicht mehr als 1 500 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) jährlich betragen. Als Wiederverkäufer gelten Betriebe, die gewerbsmäßig die ihnen gelieferten Erzeugnisse entweder unverändert oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung weiterveräußern. Die Durchschnittssätze betragen:

1. Für den Anbau von Gemüse

je m² der

Euro

Freilandfläche

a) aa) einkulturig

0,24

bb) mehrkulturig

0,42

b) überdachten Kulturflächen

aa) bei Plastikfolientunnel

bis 3,5 m Basisbreite

0,42

über 3,5 m Basisbreite

0,84

bb) bei Niederglas (Mistbeete, Erdhäuser)

0,84

cc) bei nicht stabilen Gewächshäusern

nicht heizbar

0,96

heizbar

1,2

dd) bei stabilen Gewächshäusern

nicht heizbar

1,08

heizbar

1,32

2. für den Anbau von Blumen und Stauden

je m² der

Euro

a) Freilandfläche

aa) einkulturig

0,3

bb) mehrkulturig

0,48

b) überdachten Kulturflächen

aa) bei Plastikfolientunnel

bis 3,5 m Basisbreite

0,48

über 3,5 m Basisbreite

1,08

bb) bei Niederglas (Mistbeete, Erdhäuser)

1,08

cc) bei nicht stabilen Gewächshäusern

nicht heizbar

1,2

heizbar

1,8

dd) bei stabilen Gewächshäusern

nicht heizbar

1,5

heizbar

2,7

3. für Baumschulen

je m² der

Euro

a) Fläche zur Heranzucht von Obstgehölzen und Beerensträuchern

0,48

b) Fläche zur Heranzucht von Ziergehölzen

0,6

(4) Das Ausmaß der überdachten Kulturflächen bestimmt sich nach dem Flächenausmaß, das die Außenseiten der überdachten Flächen umschließt. Bei Gewächshäusern sind daher die Außenseiten dieser Gebäude maßgebend.

(5) Bei der Ermittlung des Grundbetrages (§ 2) scheidet der auf die gärtnerisch genutzten Grundflächen entfallende Anteil des Einheitswertes aus.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2011-01-12