§ 7 LuF-PauschVO 2011Wechsel der Pauschalierungsmethode
II. Gewinnermittlung bis zu einem Einheitswert von 100 000 Euro römisch zwei. Gewinnermittlung bis zu einem Einheitswert von 100 000 Euro
Ist bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 2011 bis einschließlich 2015 anzuwenden (vgl. § 15).
Wechselt der Steuerpflichtige in Anwendung dieser Verordnung von der pauschalen Gewinnermittlung mittels eines Durchschnittssatzes gemäß § 2 Abs. 1 zur Gewinnermittlung mittels Berücksichtigung pauschaler Betriebsausgaben oder umgekehrt, hat die Ermittlung eines Übergangsgewinnes bzw. -verlustes gemäß § 4 Abs. 10 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu unterbleiben.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2011-01-12