BFG 2011 · Bundesfinanzgesetz 2011
§ 1 BFG 2011Bewilligung
zum Bezugszeitraum vgl. Art. XIII
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2011 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:
Allgemeiner Haushalt
Ausgleichs- haushalt
Gesamt-haushalt
(Beträge in Millionen Euro)
Ausgaben:
70 162,050
71 605,8l0
141 767,860
Einnahmen:
62 540,415
79 227,445
141 767,860
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Abgang:
7 621,635
–
–
Überschuss:
–
7 621,635
–
Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2011 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBI. Nr. 213/1986, sowie Artikel IV, V und VI oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.
Verweist auf
- BFG 2011 Art. 41