§ 2 Visumsfreiheit für die Inhaber von DiploDauer der Gültigkeit des Passes
Artikel 2
Die Dauer der Gültigkeit des Diplomaten- oder Dienstpasses von Staatsangehörigen der beiden Vertragsparteien soll am Tag der Einreise in das Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei mindestens sechs Monate betragen.