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Übereinkommen des Europarates über die V · Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge

§ 12 Übereinkommen des Europarates über die V

Verfahrensgarantien

In KraftAmtlicher Text

Bei der Anwendung dieses Übereinkommens stellt ein betroffener Staat im Rahmen der Staatsbürgerschaftsverfahren sicher, dass

a) die Anträge innerhalb einer angemessenen Zeit erledigt werden;

b) die Entscheidungen schriftliche Begründungen enthalten und in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht einer administrativen oder gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden können;

c) die Höhe der Gebühren angemessen ist und für Antragsteller kein Hindernis darstellt.