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Übereinkommen des Europarates über die V · Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge

§ 2 Übereinkommen des Europarates über die V

Recht auf Staatsangehörigkeit

In KraftAmtlicher Text

Jedermann, der zum Zeitpunkt der Staatennachfolge die Staatsangehörigkeit des Vorgängerstaates besaß und der als Folge der Staatennachfolge staatenlos geworden ist oder staatenlos werden könnte, hat in Übereinstimmung mit den nachfolgenden Artikeln Recht auf die Staatsangehörigkeit eines betroffenen Staates.