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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö · Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Serbien)

§ 18 Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö

RUHEGEHÄLTER

In KraftAmtlicher Text

Artikel 18

(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 und vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person auf Grund der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats gezahlt werden, auch im anderen Staat besteuert werden.