SprLV · Sprengmittellagerverordnung
§ 25 SprLVÜbergangsbestimmungen
5. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen
(1) Bestehende Sprengmittellager, die keiner Bewilligung nach dem Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935 , in Verbindung mit der Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung, BGBl. Nr. 204/1935 , bedurften, sind bis 1. Juli 2011 an die Bestimmungen des § 23 dieser Verordnung anzupassen.
(2) Am Tag vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängige Verfahren zur Bewilligung eines Lagers sind nach der Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung, BGBl. Nr. 204/1935 , zu Ende zu führen.