§ 3 Gewerblicher Rechtsschutz - Rechte an Fa
Artikel 3
Die im Sinn des vorhergehenden Artikels wiederhergestellten Fabriks- oder Handelsmarken werden als ohne Unterbrechung ihren ehemaligen Inhabern oder deren Rechtsnachfolgern gehörig angesehen.
Artikel 3
Die im Sinn des vorhergehenden Artikels wiederhergestellten Fabriks- oder Handelsmarken werden als ohne Unterbrechung ihren ehemaligen Inhabern oder deren Rechtsnachfolgern gehörig angesehen.