Vollstreckung von Unterhaltungstiteln (K · Vollstreckung von Unterhaltungstiteln (Kosovo)
§ 4 Vollstreckung von Unterhaltungstiteln (K
Artikel 4
Wird eine bereits auferlegte Unterhaltsverpflichtung durch eine Entscheidung abgeändert, so richtet sich die Wirkung dieser Entscheidung auf dem Gebiete des anderen Vertragschließenden Staates ebenfalls nach den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens.