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Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über · Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz (Bund – Länder)

§ 3 Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG überErreichung des Energieeinsparrichtwertes

Artikel 3

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, entsprechend dieser Vereinbarung im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches Maßnahmen zu setzen, dass durch Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen der anzustrebende nationale Energieeinsparrichtwert nach Art. 2 bis zu den dort genannten Terminen erreicht werden kann.

(2) Als Bereiche, in denen Energieeffizienzprogramme und andere Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen dieser Vereinbarung entwickelt und durchgeführt werden können, kommen insbesondere die im Anhang genannten Bereiche in Betracht.