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Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über · Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz (Bund – Länder)

§ 9 Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG überMusterverträge für Finanzinstrumente

Artikel 9

In KraftAmtlicher Text

Die in Art. 6 genannten Stellen haben vorhandenen oder potentiellen Abnehmern von Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen aus dem öffentlichen und privaten Sektor Musterverträge für diese Finanzinstrumente zur Verfügung zu stellen oder zugänglich zu machen.