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Pflanzenschutz – Zusammenarbeit (Kosovo) · Pflanzenschutz – Zusammenarbeit (Kosovo)

§ 0 Pflanzenschutz – Zusammenarbeit (Kosovo)

In KraftAmtlicher Text

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 147/2010 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.

ABKOMMEN ZWISCHEN DER BUNDESREGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER FÖDERATIVEN VOLKSREPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIETE DES PFLANZENSCHUTZES

StF: BGBl. Nr. 265/1960

BGBl. III Nr. 156/1997

BGBl. III Nr. 147/2010

Die Bundesregierung der Republik Österreich und die Regierung de Föderativen Volksrepublik Jugoslawien haben, vom Wunsche geleitet, eine enge Zusammenarbeit in allen Fragen des Pflanzenschutzes im Interesse der Verringerung der durch Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlinge verursachten Ernteverluste zu sichern, beschlossen, ein Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete Pflanzenschutzes zu treffen, und haben zu diesem Zwecke folgendes vereinbart:

Dieses Abkommen wurde im Sinne seines Artikels 10 durch Notenwechsel mit 1. November 1960 in Kraft gesetzt.